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37.2. Tatbestände des ärztlichen Disziplinarrechts

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 136 Abs 1 ÄrzteG machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

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