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37.4. Schuldformen

Wallner3. AuflJuli 2024

Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 136 Abs 7 ÄrzteG). Fahrlässigkeit kann etwa im Zusammenhang mit § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Standesansehens) eine Rolle spielen, weil es ausreicht, wenn der Arzt ein nach den gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes verpöntes Verhalten setzt, und es nicht darauf ankommt, dass der Arzt es darauf anlegt, das Standesansehen zu beeinträchtigen. Fahrlässigkeit kann auch im Zusammenhang mit den Meldepflichten gem § 54 Abs 4 ÄrzteG von Bedeutung sein, wenn dem Arzt vorzuwerfen ist, dass er nicht erkannt hat, dass es sich um eine anzeigepflichtige Körperverletzung handelt. Fahrlässig handelt ein Arzt, wenn er auf einem Datenblatt für die Einrichtung einer Homepage wahrheitswidrig in der Rubrik „Kassenverträge“ den Zusatz „alle Kassen“ ankreuzt.16571657VfGH 9. 6. 2004, B 1338/03. Ebenso handelt ein Arzt fahrlässig, wenn er sich trotz wiederholt marktschreierischer Berichterstattung über ihn in einer Wochenzeitung damit begnügt, schriftlich auf die Einhaltung der Werbebestimmungen zu drängen, ohne darüber hinaus seine Mitwirkung an Artikeln von der ausnahmslosen Vorlage der Veröffent

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lichung zur persönlichen Einsicht vor Drucklegung abhängig zu machen.16581658VfGH 20. 2. 2003, B 1533/02. Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn einem nichtinformierten Nichtarzt, mit dem gemeinsam eine Flugblattwerbung veranstaltet wird, die Gestaltung des – letztendlich marktschreierisch ausgefallenen – Werbetextes ohne weitere Kontrolle überlassen wird16591659Disziplinarsenat 26. 11. 2001, Ds 10/2001 RdM 2003/30. oder wenn sich ein Arzt im Zusammenhang mit einem von ihm geschalteten Inserat in einer Tageszeitung für ein Interview zur Verfügung stellt, ohne sich die Überprüfung des Wortlauts des Interviews vor der Verbreitung vorzubehalten.16601660Disziplinarsenat Ds 5/2000 RdM 2001/25. Dasselbe gilt, wenn er sich die Freigabe eines von ihm bezahlten Radio-Werbespots nicht vorbehält.16611661VwGH 20. 6. 2016, Ra 2015/09/0090 RdM-LS 2016/84.

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