Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt fahrlässiges Verhalten (§ 136 Abs 7 ÄrzteG). Fahrlässigkeit kann etwa im Zusammenhang mit § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Standesansehens) eine Rolle spielen, weil es ausreicht, wenn der Arzt ein nach den gefestigten Gewohnheiten des Ärztestandes verpöntes Verhalten setzt, und es nicht darauf ankommt, dass der Arzt es darauf anlegt, das Standesansehen zu beeinträchtigen. Fahrlässigkeit kann auch im Zusammenhang mit den Meldepflichten gem § 54 Abs 4 ÄrzteG von Bedeutung sein, wenn dem Arzt vorzuwerfen ist, dass er nicht erkannt hat, dass es sich um eine anzeigepflichtige Körperverletzung handelt. Fahrlässig handelt ein Arzt, wenn er auf einem Datenblatt für die Einrichtung einer Homepage wahrheitswidrig in der Rubrik „Kassenverträge“ den Zusatz „alle Kassen“ ankreuzt.1657 Ebenso handelt ein Arzt fahrlässig, wenn er sich trotz wiederholt marktschreierischer Berichterstattung über ihn in einer Wochenzeitung damit begnügt, schriftlich auf die Einhaltung der Werbebestimmungen zu drängen, ohne darüber hinaus seine Mitwirkung an Artikeln von der ausnahmslosen Vorlage der Veröffent Seite 333

