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33. Gemeinsame Bestimmungen zur Erlassung von Verordnungen (Wallner)

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Bestimmungen der §§ 195a (für die Landesärztekammern), 195d (für Verordnungen der ÖÄK im eigenen Wirkungsbereich) und 195g (für Verordnungen der ÖÄK im übertragenen Wirkungsbereich) ÄrzteG enthalten nähere Vorschriften zur Erlassung von Verordnungen durch die Ärztekammern.

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