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32.3. Finanzierung der ÖÄK

Wallner3. AuflJuli 2024

Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der ÖÄK übertragenen Aufgaben hebt die ÖÄK gem § 132 Abs 1 ÄrzteG von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die Kosten sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Der VfGH hat allerdings dazu die Auffassung vertreten, dass keine Bedenken gegen die Festsetzung eine Fixbetrags pro Arzt und Jahr als Umlage zur ÖÄK be

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stehen, sofern die in § 91 Abs 3 ÄrzteG vorgesehene 3%ige Höchstgrenze von den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht überschritten wird.15271527VfGH 17. 3. 2006, V 24/05–V 70/05 ua; VfGH 21. 6. 2006, V 70/05 ua; siehe auch VwGH 23. 5. 2006, 2006/11/0062. Die Umlagenverpflichtung gegenüber der ÖÄK trifft also die Landesärztekammern, die ihrerseits im Rahmen einer einheitlichen Beitragsvorschreibung an die Mitglieder weitergegeben wird, wobei es der jeweiligen Landesärztekammer überlassen bleibt, ob sie ihren Mitgliedern gegenüber die ÖÄK-Umlage offen ausweist.15281528Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 3, 4 zu § 91. Der einzelne Arzt hat auch keine Möglichkeit, die Umlagenordnung der ÖÄK direkt zu bekämpfen, sondern nur die Landesärztekammern.15291529Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 3 zu § 91, mit Hinweis auf VwGH 17. 3. 1992, 92/11/0016/0017.

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