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32.2. Organe der ÖÄK

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Beschlussfassungen im Rahmen der ÖÄK bzw der Bundeskurien erfolgen in folgenden Organen:

Vollversammlung

In der Vollversammlung haben Sitz und Stimmrecht die Präsidenten und Kurienobleute aller Landesärztekammern. Das Stimmgewicht wird je nach Größe der Landesärztekammer (allerdings nach einem degressiven Schlüssel gem § 121 Abs 7 ÄrzteG) in unterschiedlicher Höhe festgelegt. Die Hälfte des auf die Landesärztekammer entfallenden

Seite 309

Stimmgewichts wird vom jeweiligen Präsidenten der Landesärztekammer wahrgenommen, die andere Hälfte wird proportional zur Größe der jeweiligen Kurien auf die beiden Kurienobmänner des Landes aufgeteilt (§ 121 Abs 8 ÄrzteG).

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