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32.1. Aufgaben der ÖÄK

Wallner3. AuflJuli 2024

§ 117a ÄrzteG unterscheidet hinsichtlich der Aufgaben der ÖÄK zwischen drei Bereichen:

Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Landesärztekammern berühren

Die Zuständigkeiten der ÖÄK gelten subsidiär zu den Zuständigkeiten der Landesärztekammern, soweit sie inhaltlich gleichartige Aufgaben wahrnehmen.15071507Pabel/Wallner, Abgrenzung zwischen den Aufgaben der ÖÄK und den Landesärztekammern, RdM 2021/297, 180 f. Dass die Landesärztekammern entscheiden, sich bei bestimmten Aufgabenstellungen zu koordinieren, bewirkt noch keinen Übergang der Entscheidungskompetenz an die ÖÄK. Eine Eigenzuständigkeit der ÖÄK nach § 117a Abs 1 Z 1 besteht vielmehr erst dann, wenn der Sache nach nur eine Entscheidung getroffen werden kann, die für alle betroffenen Bundesländer einheitlich gelten muss.15081508Pabel/Wallner, Abgrenzung zwischen den Aufgaben der ÖÄK und den Landesärztekammern, RdM 2021/297, 181; krit Eberhard/Ponader in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 117a Rz 1. Diese enge Auslegung ist geboten, weil in den Gremien der ÖÄK keine Einstimmigkeit verlangt ist und daher die Autonomie der einzelnen Landesärztekammern ausgehöhlt würde, wenn die ÖÄK Angelegenheiten an sich ziehen und dann mit Mehrheitsentscheidung beschließen könnte.

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