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32. Österreichische Ärztekammer (ÖÄK)

Wallner3. AuflJuli 2024

Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte ist nach § 117 ÄrzteG die „ÖÄK“ eingerichtet. Mitglieder der ÖÄK sind gem § 119 ÄrzteG die Landesärztekammern (also nicht die einzelnen Ärzte). Die ÖÄK ist ebenso wie die Landesärztekammern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, wobei parallel zu den Landesärztekammern nicht nur der ÖÄK Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern – mit Teilrechtsfähigkeit – auch den Bundeskurien. Weder § 117 noch § 119 ÄrzteG definiert allerdings, wer Mitglied der Bundeskurien ist. § 126 ÄrzteG verwendet den Begriff „Bundeskurien“ für das beschlussfassende Organ der Bundeskurien. In erweiternder Interpretation des § 119 ÄrzteG wird wohl davon auszugehen sein, dass Mitglieder der Bundeskurien die (teilrechtsfähigen) Landeskurien (vgl § 65 Abs 3 ÄrzteG, siehe Kap 31.3) sind.

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