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31.7. Wohlfahrtsfonds

Wallner3. AuflJuli 2024

Eine wichtige Aufgabe der Landesärztekammern besteht darin, Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und ihrer Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (vgl § 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG). Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sind spezifische, auf die Bedürfnisse des Ärztestands abgestellte Versorgungseinrichtungen, die den Zweck und die Aufgabe haben, den Kammerangehörigen im Pensions-, Krankheits- und Todesfall Versorgungsleistungen zu sichern.13481348Vgl Müller in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 1 zu § 96. Die Regelungen über den Wohlfahrtsfonds finden sich im dritten Abschnitt des zweiten Hauptstücks des Ärztegesetzes (§§ 96 bis 116a ÄrzteG).

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