Eine wichtige Aufgabe der Landesärztekammern besteht darin, Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und ihrer Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (vgl § 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG). Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sind spezifische, auf die Bedürfnisse des Ärztestands abgestellte Versorgungseinrichtungen, die den Zweck und die Aufgabe haben, den Kammerangehörigen im Pensions-, Krankheits- und Todesfall Versorgungsleistungen zu sichern.1348 Die Regelungen über den Wohlfahrtsfonds finden sich im dritten Abschnitt des zweiten Hauptstücks des Ärztegesetzes (§§ 96 bis 116a ÄrzteG).

