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31.6. Kammerumlagen

Wallner3. AuflJuli 2024

Zur Finanzierung des Aufwands der Ärztekammer werden gem § 91 ÄrzteG Kammerumlagen eingehoben. Zur genauen Festsetzung der Kammerumlagen haben die Ärztekammern nach § 91 Abs 4 ÄrzteG die Kompetenz, eine als Verordnung zu qualifizierende Umlagenordnung zu erlassen (vgl § 66a Abs 2 Z 4 ÄrzteG).13121312VfGH 17. 3. 2006, V 24/05.

§ 91 ÄrzteG unterscheidet zwischen der Kammerumlage (§ 91 Abs 1 ÄrzteG) und den Kurienumlagen (§ 91 Abs 2 ÄrzteG).

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