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31.5. Aufgaben der Landesärztekammern

Wallner3. AuflJuli 2024

§ 66 ÄrzteG sieht grundsätzlich zwei Arten von Aufgaben vor, die die Landesärztekammern zu erfüllen haben, nämlich

die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte bzw von Arztgruppen12541254Wie zB der angestellten und der niedergelassenen Ärzte, ErläutRV 1386 BlgNR 20. GP 98. sowiedie Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten.

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