§ 66 ÄrzteG sieht grundsätzlich zwei Arten von Aufgaben vor, die die Landesärztekammern zu erfüllen haben, nämlich
die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte bzw von Arztgruppen1254 sowiedie Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten.
