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31.4. Organe der Landesärztekammern

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Willensbildung sowie die Vertretung nach außen erfolgt durch die gesetzlich festgelegten Organe der Ärztekammer bzw ihrer teilrechtsfähigen Kurien.

Im Einzelnen sieht das Ärztegesetz folgende Organe für die Landesärztekammern vor:

Vollversammlung

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