Zum Kammeramt finden sich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen für die Landesärztekammern in § 87 ÄrzteG und für die ÖÄK in § 130 ÄrzteG.
Das Kammeramt ist der Geschäftsbetrieb der Kammer und für die fachlichen und administrativen Arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer zuständig. Nach § 87 Abs 2 bzw § 130 Abs 2 ÄrzteG hat es insb folgende Aufgaben:

