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31.2. Kammerangehörige der Landesärztekammern

Wallner3. AuflJuli 2024

Den Landesärztekammern gehören gem § 68 Abs 1 ÄrzteG alle Ärzte an, die in die Ärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf im Bereich der jeweiligen Landesärztekammer auszuüben beabsichtigen. Genauer gesagt kommt es auf den Berufssitz, Dienstort bzw bei einer Eintragung als Wohnsitzarzt auf den Wohnsitz an (vgl §§ 45 ff ÄrzteG). Hat der Arzt Berufssitze oder Dienstorte in mehreren Bundesländern, gehört er auch mehreren Landesärztekammern an. Tatsächlich kommt es allerdings nicht auf die faktische Berufsausübung an, sondern gem den §§ 45 ff ÄrzteG beim niedergelassenen Arzt auf den Berufssitz, beim angestellten Arzt auf den Dienstort und beim Wohnsitzarzt auf den Wohnsitz. Niedergelassene Ärzte, die im Bereich einer Landesärztekammer ihren Berufssitz haben, können daher (etwa im Zuge einer Visite) auch in anderen Bundesländern tätig werden, ohne dass sie dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwerben. Dasselbe gilt für Wohnsitzärzte. Diese werden nur Kammermitglied bei jener Landesärztekammer, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz haben, auch wenn sie ihre Berufstätigkeit zum Teil oder sogar ausschließlich in anderen Bundesländern ausüben.11321132Wallner in GmundKomm2 §§ 68, 69 Rz 1.

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