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31.1. Körperschaften öffentlichen Rechts

Wallner3. AuflJuli 2024

§ 65 Abs 1 ÄrzteG sieht für jedes Bundesland die Einrichtung einer Ärztekammer vor, der jeweils die im betreffenden Bundesland tätigen Ärzte als Pflichtmitglieder angehören (§ 68 ÄrzteG, siehe unten). Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der österreichischen Ärzte ist durch § 117 Abs 1 ÄrzteG die ÖÄK eingerichtet, die ihrerseits aus den Landesärztekammern besteht.

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