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30.6. Sanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten

Wallner3. AuflJuli 2024

In der Regel sehen die gesetzlichen Bestimmungen, die Meldepflichten festlegen, auch Strafbestimmungen für deren Verletzung vor. Für das Ärztegesetz gilt insofern Besonderes, als die Verletzung der Meldepflicht nach § 54 Abs 4 ÄrzteG nicht als Verwaltungsstraftat nach § 199 gilt.10991099Krauskopf/Fister, Rechtsfolgen der Verletzung der ärztlichen Anzeigepflicht, RdM 2013/2, 6. Verletzungen der ärztlichen Meldepflicht nach § 54 Abs 4 ÄrzteG sind daher ausschließlich als Berufspflichtverletzung iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG von den Disziplinarbehörden zu verfolgen.

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