In der Regel sehen die gesetzlichen Bestimmungen, die Meldepflichten festlegen, auch Strafbestimmungen für deren Verletzung vor. Für das Ärztegesetz gilt insofern Besonderes, als die Verletzung der Meldepflicht nach § 54 Abs 4 ÄrzteG nicht als Verwaltungsstraftat nach § 199 gilt.1099 Verletzungen der ärztlichen Meldepflicht nach § 54 Abs 4 ÄrzteG sind daher ausschließlich als Berufspflichtverletzung iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG von den Disziplinarbehörden zu verfolgen.

