Die verantwortlichen Leiter von Krankenanstalten, Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Instituten für pathologische Anatomie und Instituten für gerichtliche Medizin sind verpflichtet, jede Erkrankung und jeden Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit1097 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu melden.1098

