Lange Zeit war unklar, was mit ärztlichen Dokumentationen zu geschehen hat, wenn ein niedergelassener Arzt verstirbt oder seinen Beruf aufgibt. In der Praxis wurde die ärztliche Dokumentation an den Ordinationsnachfolger regelmäßig weitergegeben, wobei die Rechtfertigung dafür, insb im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG, problematisch war (sie wurde im Wesentlichen auf eine schlüssige Zustimmung des Patienten gestützt). Mit der 2. Novelle zum Ärztegesetz 1998929 wurden in § 51 ÄrzteG die Absätze 4 und 5 eingefügt, die nunmehr diesen Fall ausdrücklich regeln.

