§ 51 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG verpflichtet den Arzt, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermög<i>Wallner</i>, Handbuch Ärztliches Berufsrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2024), Seite 181 Seite 181
lichen. Ebenso verpflichtet § 5a KAKuG die Landesgesetzgeber, im Rahmen der Landeskrankenanstaltengesetze Einsichtsrechte des Patienten in die Krankengeschichte vorzusehen, bzw schreibt § 10 Abs 1 Z 4 KAKuG und in dessen Ausführung die Landeskrankenanstaltengesetze den Rechtsträgern vor, Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustands für eine Entscheidung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, sowie den Sozialversicherungsträgern und Organen der Landesgesundheitsfonds bzw den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand des Patienten zu übermitteln. Unabhängig von diesen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nehmen Schrifttum und Judikatur an, dass der Patient – gleichgültig, ob sein Vertragspartner ein Arzt oder eine Krankenanstalt ist – schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Einsicht in die Krankengeschichte berechtigt ist. Die Herausgabe von Originaldokumenten aus der ärztlichen Dokumentation kann der Patient nach § 51 ÄrzteG allerdings nicht verlangen, sondern nur dann, wenn dies der Behandlungsvertrag iS einer sachgerechten Patientenversorgung gebietet. § 51 ÄrzteG verlangt auch eine einschränkende Interpretation des § 304 ZPO, weshalb das Zivilgericht nicht die Herausgabe von Originalen verlangen kann.