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28.5. Rechtsfolgen der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG bedeutet zunächst eine Berufspflichtverletzung, die gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG von den Disziplinarbehörden geahndet werden kann. Darüber hinaus stellt sie eine Verwaltungsübertretung dar, die nach § 199 Abs 3 ÄrzteG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beurteilen ist.

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