Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG bedeutet zunächst eine Berufspflichtverletzung, die gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG von den Disziplinarbehörden geahndet werden kann. Darüber hinaus stellt sie eine Verwaltungsübertretung dar, die nach § 199 Abs 3 ÄrzteG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beurteilen ist.

