vorheriges Dokument
nächstes Dokument

28.4. Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation

Wallner3. AuflJuli 2024

§ 51 Abs 3 ÄrzteG schreibt vor, dass die ärztliche Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte