Die Dokumentation kann sowohl händisch als auch elektronisch geführt werden.873 Es kommt darauf an, dass die Dokumentation während der vorgeschriebenen Dauer (siehe unten, Kap 28.4) nachvollziehbar bleibt, sowohl für den Arzt selbst als auch für Berufskollegen, die auf die Dokumentation zurückgreifen, sei es für Ordinationsvertreter, Ordinationsnachfolger oder für ärztliche Sachverständige im Rahmen behördlicher Verfahren. Erlaubt sind daher auch andere Aufbewahrungsmedien wie digitale Tonaufzeichnungen.

