Aus dem Zweck der Dokumentationspflicht ergeben sich die Antworten auf die Frage, wer wann was und wie zu dokumentieren hat. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer Krankengeschichte war schon in § 10 der Stammfassung des KAKuG vorgesehen. Ins Ärztegesetz wurde die Dokumentationspflicht erst viel später, nämlich durch die Novelle BGBl 1994/100 zum Ärztegesetz 1984 aufgenommen.

