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28.1. Inhalt der ärztlichen Dokumentationspflicht

Wallner3. AuflJuli 2024

Aus dem Zweck der Dokumentationspflicht ergeben sich die Antworten auf die Frage, wer wann was und wie zu dokumentieren hat. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer Krankengeschichte war schon in § 10 der Stammfassung des KAKuG vorgesehen. Ins Ärztegesetz wurde die Dokumentationspflicht erst viel später, nämlich durch die Novelle BGBl 1994/100 zum Ärztegesetz 1984 aufgenommen.

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