§ 5 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ der ÖÄK schreibt dem Arzt vor, in zumutbarer Weise dafür Sorge zu tragen, dass standeswidrige Information durch Dritte – insb durch Medien – unterbleibt. Die Erwähnung des Namens des Arztes und der nach dem Ärztegesetz zulässigen Bezeichnungen in Medien ist demnach erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte, betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium ausdrücklich untersagt.

