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27.4. Erlaubte Informationen

Wallner3. AuflJuli 2024

Ausdrücklich erlaubt sind nach § 4 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ der ÖÄK

die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht,793793Sofern sie ihrem Inhalt nach dem Sachlichkeitsgebot entspricht, also nicht über Leistungen informiert, von denen die angesprochenen Verkehrskreise ohnehin wissen, dass sie die jeweilige Arztgruppe anbietet, und ihrer Form nach nicht marktschreierisch erfolgt.

Seite 161

die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System),

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