Ausdrücklich erlaubt sind nach § 4 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ der ÖÄK
die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht,793Seite 161
Ausdrücklich erlaubt sind nach § 4 der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ der ÖÄK
die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht,793Seite 161
