Nach Auffassung des OGH sind die Werbebeschränkungen auf die Werbung ausländischer Behandlungseinrichtungen in Österreich, nach jener der Disziplinarbehörden auch auf die Werbung österreichischer Ärzte im Ausland anzuwenden.810 So hat der OGH schon seit den 80er-Jahren die Werbung für zahnärztliche Behandlungen im Ausland nach § 53 ÄrzteG beurteilt.811 Das Werbeverbot gilt auch für Ärzte mit Sitz im Ausland, die im Inland tätig werden. Dafür genügt es, wenn durch Werbemaßnahmen versucht wird, Patienten für eine Behandlung am ausländischen Ordinationsstandort zu gewinnen.812

