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19.3. Zusammenarbeit von Ärzten mit Laien

Wallner3. AuflJuli 2024

Ärzte können nicht nur nichtärztliche Heilberufe zur Unterstützung heranziehen, sondern in besonderen – im Ärztegesetz geregelten – Fällen auch Laien, also Personen ohne spezifische Ausbildung in einem Gesundheitsberuf. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 49 Abs 2, 50a sowie 50b ÄrzteG.

Unterstützung von Hilfspersonen nach § 49 Abs 2 ÄrzteG

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