Ärzte können nicht nur nichtärztliche Heilberufe zur Unterstützung heranziehen, sondern in besonderen – im Ärztegesetz geregelten – Fällen auch Laien, also Personen ohne spezifische Ausbildung in einem Gesundheitsberuf. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 49 Abs 2, 50a sowie 50b ÄrzteG.
Unterstützung von Hilfspersonen nach § 49 Abs 2 ÄrzteG
