Nichtärztliche Gesundheitsberufe können ihre Leistungen regelmäßig nur in Zusammenarbeit mit Ärzten erbringen. Soweit die Berufsrechte der nichtärztlichen Gesundheitsberufe allerdings ein Tätigwerden ohne Arzt vorsehen, greift das Ärztegesetz nicht ein.520 In § 204 ÄrzteG nicht erwähnt sind das Psychotherapiegesetz und das Psychologengesetz, obwohl Seite 114es auch bei diesen Gesetzen zu Überschneidungen mit der ärztlichen Tätigkeit kommen kann.521

