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19.2. Zusammenarbeit von Ärzten mit nichtärztlichen Gesundheitsberufen

Wallner3. AuflJuli 2024

Nichtärztliche Gesundheitsberufe können ihre Leistungen regelmäßig nur in Zusammenarbeit mit Ärzten erbringen. Soweit die Berufsrechte der nichtärztlichen Gesundheitsberufe allerdings ein Tätigwerden ohne Arzt vorsehen, greift das Ärztegesetz nicht ein.520520§ 204 ÄrzteG stellt ausdrücklich fest, dass vom Ärztegesetz unberührt bleiben: das Zahnärztegesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Apothekengesetz, sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten, vgl § 109 Abs 3 GewO, wonach Piercen und Tätowieren dem Gewerbe der Kosmetik zugeordnet sind, ebenso wie nach § 109 Abs 6 GewO das Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen sowie das Anbringen eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks mittels Klebstoff und die Haarentfernung mittels Laser; bzw § 150 Abs 6 GewO, wonach auch Gold- oder Silberschmiede zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen und der Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks mittels Klebstoff berechtigt sind. In § 204 ÄrzteG nicht erwähnt sind das Psychotherapiegesetz und das Psychologengesetz, obwohl

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es auch bei diesen Gesetzen zu Überschneidungen mit der ärztlichen Tätigkeit kommen kann.521521Vgl OGH 31. 1. 1995, 4 Ob 125/94 RdM 1995/10.

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