Bei der Zusammenarbeit zwischen Ärzten können folgende Konstellationen unterschieden werden:
Zusammenwirken zwischen Ärzten unterschiedlicher SpezialisierungÄrzte dürfen nur jene Leistungen anbieten, die sie aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung zu beherrschen imstande sind, insb haben Fachärzte ihre Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken (§ 31 Abs 3 ÄrzteG).

