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20. Schulmedizin/Komplementärmedizin (Gebot der gewissenhaften Betreuung)

Wallner3. AuflJuli 2024

§ 49 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet den Arzt, jeden von ihm in ärztliche Betreuung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat dabei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.563563Die vertragliche Übernahme der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung führt allerdings nicht dazu, dass der Arzt zum „Fürsorgepflichtigen“ iSd § 92 StGB wird, OGH 10. 5. 2012, 13 Os 163/11m RdM 2012/103 mit Anm Kirchbacher. Aus der Formulierung „gewissenhaft“ in § 49 Abs 1 folgt kein allgemeiner Gewissensvorbehalt, der dem ärztlichen Gewissen Vorrang vor Rechtsvorschriften einräumt.564564Kopetzki, Ärztliche Gewissensentscheidungen – ein Rechtfertigungsgrund? in Liber Amicorum Wallner 85 (91).

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