§ 49 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet den Arzt, jeden von ihm in ärztliche Betreuung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat dabei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.563 Aus der Formulierung „gewissenhaft“ in § 49 Abs 1 folgt kein allgemeiner Gewissensvorbehalt, der dem ärztlichen Gewissen Vorrang vor Rechtsvorschriften einräumt.564

