Schließlich können – unabhängig von den Vorschriften des Ärztegesetzes – vom Arzt sogenannte „Amtstitel“ geführt werden. Amtstitel sind Titel, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes getragen werden. Solche Vorschriften finden sich etwa für Bundesbedienstete im BDG (zB „ordentlicher Universitätsprofessor“, <i>Wallner</i>, Handbuch Ärztliches Berufsrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2024), Seite 92 Seite 92
§ 166, „Assistenzarzt“, § 185). In den Ländern finden sich Bestimmungen für in Krankenanstalten tätige Ärzte in sogenannten Dienstzweigeordnungen (zB oberösterreichische Landesbeamtenverordnung, die für Ärzte in Krankenanstalten die Amtstitel „Sekundararzt“, „Oberarzt“, „Primararzt“ und „Hofrat“ regelt) oder in den Landesgesetzen, die für Gemeindeärzte gelten (zB § 11 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, wonach Gemeindeärzte den Amtstitel „Gemeindearzt“ bzw – soweit sie in Stadtgemeinden tätig sind – den Amtstitel „Stadtarzt“ tragen).