Für ausländische Ärzte bestimmt zunächst § 43 Abs 5 ÄrzteG, dass ausländische Berufstitel nicht geführt werden dürfen, wenn sich der Arzt nur vorübergehend oder nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich aufhält. Übt der ausländische Arzt in Österreich den ärztlichen Beruf aus, gilt § 44 ÄrzteG für das Tragen der Berufsbezeichnung. Die Bestimmung ist allerdings missglückt.

