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16.5. Primararzt

Wallner3. AuflJuli 2024

Im Ärztegesetz geregelt ist die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ (§ 43 Abs 6 ÄrzteG). Diese Bezeichnung dürfen Allgemein- oder Fachärzte unter der Voraussetzung führen, dass sie

entweder in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer bettenführenden Abteilung (unabhängig von der Anzahl der systemisierten Betten) betraut sind oder

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