Im Ärztegesetz geregelt ist die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ (§ 43 Abs 6 ÄrzteG). Diese Bezeichnung dürfen Allgemein- oder Fachärzte unter der Voraussetzung führen, dass sie
entweder in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer bettenführenden Abteilung (unabhängig von der Anzahl der systemisierten Betten) betraut sind oder
