Die Ausbildung hat an anerkannten Ausbildungsstätten zu erfolgen. Das Ärztegesetz unterscheidet zwischen folgenden Ausbildungsstätten:
Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung (§ 6a iVm § 13c ÄrzteG)Ex lege für die Basisausbildung anerkannt sind alle allgemeinen Krankenanstalten gem § 2a KAKuG. Darüber hinaus können fachlich geeignete Sonderkrankenanstalten vom örtlich zuständigen LH, erforderlichenfalls auch eingeschränkt, als Ausbildungsstätte bewilligt werden.

