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11.6. Ausbildungsstätten

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Ausbildung hat an anerkannten Ausbildungsstätten zu erfolgen. Das Ärztegesetz unterscheidet zwischen folgenden Ausbildungsstätten:

Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung (§ 6a iVm § 13c ÄrzteG)

Ex lege für die Basisausbildung anerkannt sind alle allgemeinen Krankenanstalten gem § 2a KAKuG. Darüber hinaus können fachlich geeignete Sonderkrankenanstalten vom örtlich zuständigen LH, erforderlichenfalls auch eingeschränkt, als Ausbildungsstätte bewilligt werden.

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