Der Leiter der Abteilung bzw Organisationseinheit, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, ist für die Ausbildung des Turnusarztes verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher) (§ 11 Abs 3 ÄrzteG). Er kann hierbei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfachs (bei der Ausbildung zum Allgemeinarzt von einem Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin) unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Da das KAKuG kein ausdrückliches Verbot der Leitung von zwei Abteilungen durch einen Facharzt beinhaltet, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch zwei Abteilungen durch Seite 80

