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11.4. Vorschriften hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit

Wallner3. AuflJuli 2024

Für Ausbildungsärzte ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden vorgeschrieben, die, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG und des ARG nichts anderes ergibt, auf die Arbeitstage der Woche möglichst gleichmäßig aufzuteilen ist (sogenannte Kernarbeitszeit). Die Ausbildung hat grundsätzlich zu den Zeiten zu erfolgen, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals anwesend ist, 25 Wochenstunden jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 16.00 Uhr. Zusätzlich sind (in nicht näher bezeichnetem Ausmaß und sofern für das jeweilige Fach erforderlich) Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren (§ 11 Abs 8 ÄrzteG).

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