vorheriges Dokument
nächstes Dokument

11.3. Inhalt der Ausbildung

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Basisausbildung hat klinische Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu vermitteln (§ 6a Abs 1 ÄrzteG). Sie soll dazu befähigen, Notfallsituationen zu erkennen und Erstmaßnahmen zu setzen bzw die häufigsten Krankheitsbilder zu diagnostizieren und der weiteren Behandlung zuzuführen.341341ErläutRV 268 BlgNR 25. GP 4. Ziele und Umfang der Basisausbildung sind genauer in § 6 der vom BMG nach Anhörung der ÖÄK erlassenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015342342BGBl II 2015/147. geregelt, weitere inhaltliche Details in § 4 iVm Anlage 33 der gem § 24 Abs 2 ÄrzteG im übertragenen Wirkungsbereich von der ÖÄK beschlossenen Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015).343343Verlautbart unter www.aerztekammmer.at/kundmachungen (Abfragedatum 1. 7. 2024). Den Anlagen zur ÄAO 2015 sind außerdem jene Sonderfächer zu entnehmen, die keiner Basisausbildung bedürfen, weil sie keinen direkten Patientenkontakt haben (zB das in Anlage 3 geregelte Sonderfach Anatomie).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte