Die Basisausbildung hat klinische Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu vermitteln (§ 6a Abs 1 ÄrzteG). Sie soll dazu befähigen, Notfallsituationen zu erkennen und Erstmaßnahmen zu setzen bzw die häufigsten Krankheitsbilder zu diagnostizieren und der weiteren Behandlung zuzuführen.341 Ziele und Umfang der Basisausbildung sind genauer in § 6 der vom BMG nach Anhörung der ÖÄK erlassenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015342 geregelt, weitere inhaltliche Details in § 4 iVm Anlage 33 der gem § 24 Abs 2 ÄrzteG im übertragenen Wirkungsbereich von der ÖÄK beschlossenen Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015).343 Den Anlagen zur ÄAO 2015 sind außerdem jene Sonderfächer zu entnehmen, die keiner Basisausbildung bedürfen, weil sie keinen direkten Patientenkontakt haben (zB das in Anlage 3 geregelte Sonderfach Anatomie).

