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4.2.6.1. Schadenersatz bei Vergabeverstößen

Keschmann1. LfgMai 2024

552
Ein übergangener Bewerber oder Bieter hat gem § 369 Abs 1 BVergG 2018 bei hinreichend qualifiziertem Vergabeverstoß des Auftraggebers (bzw durch diesem zurechenbares Ver

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halten) Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren. Der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, hat alternativ dazu gem § 369 Abs 3 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.

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