Ein übergangener Bewerber oder Bieter hat gem § 369 Abs 1 BVergG 2018 bei hinreichend qualifiziertem Vergabeverstoß des Auftraggebers (bzw durch diesem zurechenbares Verhalten) Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren. Der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, hat alternativ dazu gem § 369 Abs 3 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
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