Das BVergG 2018 enthält in seinen § 369 BVergG 2018§ 370 BVergG 2018 und § 372 BVergG 2018 bis § 374 BVergG 2018 besondere Regelungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Schadenersatzansprüche
§ 369 BVergG 2018 regelt Schadenersatzansprüche eines übergangenen Bewerbers oder Bieters gegen den Auftraggeber. Muss dieser Ersatz leisten, dann räumt ihm § 370 BVergG 2018 unter Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den durch die Rechtsverletzung begünstigten Bieter ein.
