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4.2.6. Rechtsschutz vor den ordentlichen Zivilgerichten

Keschmann1. LfgMai 2024

548
Das BVergG 2018 enthält in seinen § 369 BVergG 2018§ 370 BVergG 2018 und § 372 BVergG 2018 bis § 374 BVergG 2018 besondere Regelungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Schadenersatzansprüche

549
§ 369 BVergG 2018 regelt Schadenersatzansprüche eines übergangenen Bewerbers oder Bieters gegen den Auftraggeber. Muss dieser Ersatz leisten, dann räumt ihm § 370 BVergG 2018 unter Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den durch die Rechtsverletzung begünstigten Bieter ein.

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