Information
Rechtsschutz
Der
Rechtsschutz nach dem
BVergGVS 2012 ist in seinem 3. Teil geregelt. Dabei legt § 135 BVergGVS 2012 fest, dass der 4. Teil des BVergG 2018 auch für Rechtsschutzverfahren nach dem BVergGVS 2012 gilt. Verweise im 4. Teil des BVergG 2018 auf das BVergG 2018 gelten als Verweise auf das BVergGVS 2012 oder die entsprechenden Bestimmungen des BVergGVS 2012. Das bedeutet, dass der Rechtsschutz grundsätzlich dem Rechtsschutz des BVergG 2018 gleicht und ebenso zu verstehen ist. Lediglich für Bezugnahmen auf das materielle Vergaberecht oder Begriffsbestimmungen ist das BVergGVS 2012 heranzuziehen. Ein Beispiel für einen Verweis ist die Definition der gesondert anfechtbaren Entscheidungen, die § 2 Z 16 BVergGVS 2012 anstelle von § 2 Z 15 BVergG 2018 enthält. Um insbesondere dem Umgang mit
<i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Besonderheiten des BVergGVS 2012, Seite 293 Seite 293
klassifizierten Informationen Rechnung zu tragen, enthalten § 136 BVergGVS 2012 zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften und § 137 BVergGVS 2012 zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften. Vorauszuschicken ist, dass die Motivation, die VertRL und in deren Umsetzung das BVergGVS 2012 zu erlassen, der Schutz klassifizierter Informationen und die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung waren. Den Rechtsschutz regeln Art 55 bis 64 VertRL in grundsätzlicher Übernahme des Rechtsschutzregimes der RMRL und der SRMRL unter Berücksichtigung der Aspekte der Informations- und Versorgungssicherheit. Diese Anforderungen muss auch der Rechtsschutz über das BVergG 2018 hinaus wahren. Nach welchen Standards Informationen geschützt werden, richtet sich nach den Standards und Regelungen, denen der jeweilige Auftraggeber unterliegt und Informationen klassifiziert. Diesen Grad an Vertraulichkeit muss auch das BVwG wahren. Vorauszuschicken ist weiters, dass § 1 Abs 2 InfoSiG die Gerichtsbarkeit von den Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen ausnimmt. Details finden sich in der InfoSiV. Die Lösung des sich aus der Geheimhaltung von Informationen und den Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens nach Art 47 GRC oder Art 6 EMRK ergebenden Konflikts überlässt die VertRL den Mitgliedsstaaten und er wird wohl im Einzelfall unter größtmöglicher Wahrung der Verfahrensgarantien des fairen Verfahrens zu lösen sein, wobei sich jedoch die Abwägung wie im Urteil in der Rechtssache
Varec nicht vornehmen lassen wird, weil der Staat kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK hat.