Konzession
Rechtsschutz
Der
vergaberechtliche Rechtsschutz im
BVergGKonz 2018 entspricht grundsätzlich dem Rechtsschutz im 4. Teil des BVergG 2018. Das ergibt sich notwendigerweise aus den
<i>Reisner</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (1. Lfg 2024) Besonderheiten des BVergGKonz 2018, Seite 291 Seite 291
unionsrechtlichen Vorgaben, weil sowohl öffentliche als auch Sektorenauftraggeber Konzessionen vergeben können und Art 1 Abs 1 RMRL und Art 1 Abs 1 SRMRL sich auf Aufträge nach der VergabeRL und der KonzessionsRL beziehen. Darüber hinaus ist es denkbar, dass der öffentliche oder Sektorenauftraggeber eine Konzession nach der PSO-VO vergibt, wobei ebenso Rechtsschutz wie für die Vergabe von Aufträgen zu gewährleisten ist. Damit sind die Vorgaben für den innerstaatlichen Rechtsschutz abhängig vom Auftraggeber konsistent geregelt. Dennoch bestehen Unterschiede zum Rechtsschutz nach dem BVergG 2018. Die Bestimmungen des BVergG 2018 zum Rechtsschutz wurden an die Begrifflichkeiten und Verweise des vorliegenden Bundesgesetzes angepasst und bilden den 2. Teil des BVergGKonz 2018.