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4.2.4. Besonderheiten des BVergGKonz 2018

Reisner1. LfgMai 2024

Konzession

Rechtsschutz

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Der vergaberechtliche Rechtsschutz im BVergGKonz 2018 entspricht grundsätzlich dem Rechtsschutz im 4. Teil des BVergG 2018.20802080Hamerlin Elsner (Hrsg), Vergaberecht Rz 12.1. Das ergibt sich notwendigerweise aus den

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unionsrechtlichen Vorgaben, weil sowohl öffentliche als auch Sektorenauftraggeber Konzessionen vergeben können und Art 1 Abs 1 RMRL und Art 1 Abs 1 SRMRL sich auf Aufträge nach der VergabeRL und der KonzessionsRL beziehen. Darüber hinaus ist es denkbar, dass der öffentliche oder Sektorenauftraggeber eine Konzession nach der PSO-VO vergibt, wobei ebenso Rechtsschutz wie für die Vergabe von Aufträgen zu gewährleisten ist. Damit sind die Vorgaben für den innerstaatlichen Rechtsschutz abhängig vom Auftraggeber konsistent geregelt. Dennoch bestehen Unterschiede zum Rechtsschutz nach dem BVergG 2018. Die Bestimmungen des BVergG 2018 zum Rechtsschutz wurden an die Begrifflichkeiten und Verweise des vorliegenden Bundesgesetzes angepasst und bilden den 2. Teil des BVergGKonz 2018.20812081ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 253.

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