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4.2.6.2. Besondere Verfahrensregeln

Keschmann1. LfgMai 2024

Gerichtsstand

Landesgericht

557
Zur Entscheidung über Ansprüche gem §§ 369 bis 371 ist gem § 373 Abs 1 BVergG 2018 in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof, also das Landesgericht, ausschließlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Auftraggebers. Fehlt ein inländischer Gerichtsstand, dann ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

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