§ 217 BVergG 2018, der die Wege der Informationsübermittlung zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmen definiert, entspricht § 48 BVergG 2018. Für Sektorenauftraggeber gibt es keine Sonderregelungen oder Erleichterungen hinsichtlich der Vorgaben zur elektronischen Kommunikation. Die allgemeinen Anforderungen an die elektronische Kommunikation gelten somit uneingeschränkt auch im Sektorenbereich. Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat die gesamte Kommunikation zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmen grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen. Von den allgemeinen Regelungen zur elektronischen Kommunikation sind die Bekanntmachungsvorschriften gem §§ 219 ff BVergG 2018 zu unterscheiden (siehe dazu Punkt 3.3.2.). Während Erstere die Form und den technischen Ablauf der Interaktion zwischen Auftraggebern und Unternehmen betreffen, regeln Letztere Inhalt, Struktur und Übermittlung der Bekanntmachungen an die Veröffentlichungsmedien.

