Rahmenvereinbarung
Auch im Sektorenbereich steht die Rahmenvereinbarung als ein Instrument zur Verfügung, das die (nachgeschaltete) Vergabe von Aufträgen nach Durchführung bestimmter Vergabeverfahren ermöglicht.§ 208 BVergG 2018 regelt die zulässigen Verfahren, nach welchen eine Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich abgeschlossen werden kann. Demzufolge können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden „nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens“. Für den Unterschwellenbereich sieht § 215 BVergG 2018 vor, dass Sektorenauftraggeber zusätzlich zu den genannten Verfahrensarten eine Rahmenvereinbarung im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung abschließen können. Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind allerdings nur insoweit zulässig, als kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag besteht.33 Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nach der Rsp des EuGH aufgrund eines gewissen Auftragvolumens in Verbindung mit den technischen Merkmalen oder dem Leistungsort vorliegen, aber auch durch das reale Interesse von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten an der Teilnahme am Vergabeverfahren gegeben sein.34

