elektronische Auktion
Hinsichtlich der elektronischen Auktion bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen dem klassischen Bereich und dem Sektorenbereich. Seit dem BVergG 2018 ist aufgrund der Neuregelung der Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich (vgl dazu die §§ 314 bis 316
<i>Stempkowski/Kitzmüller</i> in <i>Heid/Reisner</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (4. Lfg 2025) Elektronische Auktion, Seite 12 Seite 12
BVergG 2018) eine elektronische Auktion gem § 207 BVergG 2018 nunmehr auch bei der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ausdrücklich zulässig.