Im Unterschwellenbereich kann ein Sektorenauftraggeber gem § 212 BVergG 2018 grundsätzlich frei zwischen allen in § 203 BVergG 2018 genannten Verfahrensarten wählen. Besondere Subschwellenwerte, die bei der Wahl der Verfahrensart beachtet werden müssen, sind nur für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehen. Insofern ist die Verfahrenswahl im Sektorenbereich im Unterschwellenbereich von einer nahezu umfassenden Flexibilität geprägt; verlangt wird lediglich, dass durch die Wahl der Verfahrensart ein „angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet“ wird.25
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