Hinsichtlich ihres Ablaufs entsprechen die im Sektorenbereich vorgesehenen Verfahrensarten – mit Ausnahme der Rahmenvereinbarung (siehe dazu Punkt 3.12.6.3.) – weitestgehend jenen des klassischen Bereichs.33 Im Folgenden sind daher nur allfällige Abweichungen dargestellt.

