Anders als bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im klassischen Bereich (§§ 35, 36 und 37 BVergG 2018), wobei gem § 147 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 im Vergabevermerk die Begründung für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens anzugeben ist, haben Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich lediglich die in § 309 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 normierte Pflicht zur Aufbewahrung von sachdienlichen Unterlagen, die es ihm ermöglichen, die Entscheidung, weshalb ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, zu begründen. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, die Gründe für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann ohnehin jederzeit zulässigerweise gewählt werden) schriftlich festzuhalten, um die Gründe für die Wahl in einem allfälligen Nachprüfungsverfahren besser darlegen zu können. Insgesamt sind die Dokumentationspflichten im Sektorenbereich gegenüber jenen, die öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich treffen, erheblich reduziert (siehe dazu Punkt 3.12.9.9.).

