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3.4.9.5. Haftungsrücklass

Hattinger/Deutschmann3. LfgJuli 2025

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Der Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt (§ 2 Z 32 lit d BVergG 2018).183183Siehe dazu Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2014) 123. Darüber hinaus kann sich der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen einen Haftungsrücklass aber auch zur Sicherung anderer Ansprüche vorbehalten.184184Vgl dazu Karasek, ÖNORM B 21103 (2016) Rz 1916 mwN. Das BVergG 2018 enthält auch für die Festlegung des Haftungsrücklasses keine über § 2 Z 32 lit d hinausgehende Vorgaben. Als Anhaltspunkt für die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung eines Haftungsrücklasses kann wiederum auf die einschlägigen Vertrags-ÖNormen zurückgegriffen werden.

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