Der Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt (§ 2 Z 32 lit d BVergG 2018).183 Darüber hinaus kann sich der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen einen Haftungsrücklass aber auch zur Sicherung anderer Ansprüche vorbehalten.184 Das BVergG 2018 enthält auch für die Festlegung des Haftungsrücklasses keine über § 2 Z 32 lit d hinausgehende Vorgaben. Als Anhaltspunkt für die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung eines Haftungsrücklasses kann wiederum auf die einschlägigen Vertrags-ÖNormen zurückgegriffen werden.

