§ 99 BVergG 2018 legt neben den zulässigen Sicherstellungsarten auch die Mittel, wie diese Sicherstellungen zu erbringen sind, fest. Als Sicherstellungsmittel sieht das BVergG 2018 die Bankgarantie, eine Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen vor.
Sicherstellung