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3.4.9.4. Deckungsrücklass

Hattinger/Deutschmann3. LfgJuli 2025

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Der Deckungsrücklass ist gem § 2 Z 32 lit c BVergG 2018 eine Sicherstellung für den Auftraggeber gegen Überzahlungen bei Teilabrechnungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Wenn daher bei Leistungsfeststellungen während laufendem Baufortschritt Mengen und Qualität nur ungenau festgestellt werden können, kann sich der Auftraggeber durch die Einbehaltung eines Deckungsrücklasses vor Überbezahlungen durch genau solche Ungenauigkeiten besichern.179179Kurz in Kurz (Hrsg), Vertragsgestaltung im Baurecht2 (2023) 8. Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen 532. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist (§ 2 Z 32 lit c BVergG 2018).180180Vgl Kropik, Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2014) 123. Die Einbehaltung eines Deckungsrücklasses erfolgt in der Praxis häufig bei Bauaufträgen, bei Liefer- und Dienstleistungaufträgen ist ein Deckungsrücklass eher unüblich. Das BVergG 2018 enthält keine über die Legaldefinition in § 2 hinausgehenden Vorgaben für die Festlegung eines Deckungsrücklasses in den Ausschreibungsunterlagen. Bei der Festlegung der Höhe des Deckungsrücklasses sowie der Modalitäten für den Erlag und die Rückerstattung unterliegt der Auftraggeber dem Gebot der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei die Bestimmungen in den ÖNormen eine Orientierungshilfe für die Einhaltung dieser Gebote sind.

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